Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma punct Handelsgesellschaft mbH,
Große Elbstraße 68, 22767 Hamburg
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen bei der punct Handelsgesellschaft mbH, Große Elbstraße 68, D-22767 Hamburg (im Folgenden
„Verwender“), die von Verbrauchern oder Unternehmern über die Internetportale oder in sonstiger Form getätigt werden. Bei telefonischen
Vertragsabschlüssen wird der Verbraucher auf die Geltung dieser AGB hingewiesen werden; im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden diese AGB für
die laufende Geschäftsbeziehung bei der Erstbestellung einbezogen werden.
(2) Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, vgl. § 13 BGB.
(3) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, § 14 Abs. 2 BGB. Ab einer Bestellung von mehr als 5
Kaufgegenstände gleichen Typs besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kunde als Unternehmer gehandelt hat.
(4) Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(5) Abweichende, entstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben gegenüber Unternehmern vorbehalten, sofern sie im Rahmen des
zumutbaren sind und es sich um handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen handelt.
(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines
Vertrages dar.
Der Verwender ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme
kann entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Sofern der Kunde Unternehmer ist, wird – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – entsprechend § 2 Ziffer (2) zunächst ein
Vorvertrag geschlossen. Der Verwender ist zunächst lediglich verpflichtet, sich um eine ausreichende Belieferung zu bemühen und gegebenenfalls seine
Zulieferer zu kontaktieren. Der Unternehmer ist zunächst nur verpflichtet dem Verwender ein Abstandnehmen von der Bereitschaft zum Abschluss des
(künftigen) Vertragsschlusses zumindest drei Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen. Der Vorvertrag entfaltet eine zweiwöchige Bindungswirkung. Sofern
der Verwender die Ware innerhalb der Zweiwochenfrist bereitstellt oder ausliefert und eine Erklärung nach Satz 3 dem Verwender zu diesem Zeitpunkt
nicht zugegangen ist, kommt der Hauptvertrag automatisch zustande.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung; Wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist, weil vom Verwender bei
Vertragsschluss nicht vorhersehbar und unverschuldet von seinem Lieferanten nicht beliefert wird, hat der Verwender das Recht, sich von dem Vertrag zu
lösen. In diesem Falle wird der Verwender den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist, und ihm den evtl. bereits
gezahlten Kaufpreis unverzüglich erstatten. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, sofern der Verwender ein konkretes Deckungsgeschäft
abgeschlossen hat und von dem Zulieferer überraschend nicht beliefert wurde.
(5) Sollte der Verwender das Angebot zu veränderten Bedingungen, z.B. einem abweichenden Preis, annehmen, ist diese Annahme als Angebot zum Abschluss
eines modifizierten Vertrages zu bewerten (§ 150 II BGB). Der Verwender wird den Kunden unverzüglich nach der Bestellung in Textform auf das
modifizierte Angebot hinweisen. Ein Verbraucher hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Angebot binnen 14 Tagen ausdrücklich oder stillschweigend –
etwa durch widerspruchslose Warenannahme oder in Textform – anzunehmen. Der Verwender verzichtet insofern auf einen Zugang der
Annahmeerklärung des Kunden (§ 151 BGB). Sofern der Kunde Unternehmer ist und der modifizierten Angebotserklärung nicht binnen 3 Tagen nach
Zugang widerspricht, gilt das Angebot als angenommen, es sei denn, dass der Verwender wegen einer erheblichen Abweichung von der ursprünglichen
Bestellung mit einer Annahme des modifizierten Angebots nicht rechnen durfte.
(6) Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn ein Angebot des Verwenders offensichtliche Schreibfehler oder andere falsche Angaben enthält, die die
Eigenschaften oder den Preis des Produktes betreffen. Der Verwender muss dem Kunden nachweisen, dass es sich um einen Schreibfehler oder um eine
falsche Angabe handelt. Sofern der Kunde Verbraucher ist, haftet der Verwender für alle Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 434 I 3 BGB
uneingeschränkt; insbesondere darf der Verbraucher auf die Richtigkeit der vom Verwender gemachten Produktangaben vertrauen.
(7) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen durch Vertreter oder sonstiger Verkaufsmitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung des Verwenders.
(8) Beinhaltet ein Auftrag die besondere Beratung, Planung, Gestaltung o.ä. so schuldet der Verwender nur die gewissenhafte Bemühung mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. Wird von dem Kunden ein bestimmtes Ergebnis verlangt, so ist dies gesondert schriftlich zu beauftragen und zu vergüten.
§ 3 Preise und Versandkosten
(1) Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils
vorgeschriebenen Höhe, Verpackungskosten und den jeweiligen Versandkosten gemäß Ziffer (2).
(2) Der Verwender berechnet die jeweils anfallenden Versandkosten. Die Wahl der Versandart bleibt dem Verwender überlassen. Lieferungen in das Ausland
erfolgen nur gegen Nachnahme oder Vorkasse und ebenfalls auf Kosten des Kunden. Auf Wunsch teilt der Verwender dem Kunden die entstehenden
Versandkosten vor Ausführung der Lieferung mit. Im Übrigen gilt § 6.
(3) Für zurückgesandtes Verpackungsmaterial wird keine Gutschrift erteilt.
§ 4 Zahlung und Verrechnung
Mit Angabe der Kreditkartennummer/Kontonummer in der Bestellung ist der Verwender ermächtigt, den Kaufpreisbetrag von dem vom Kunden in der
Bestellung angegebenen Kreditkartenkonto/Girokonto einzuziehen; etwaige Bankgebühren infolge eines Scheiterns der Geldanweisung wegen Unterdeckung
des Kontos hat der Kunde zu tragen.
(1)
Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Zahlungspflicht spätestens mit Übergabe der Ware an den Kunden fällig. Der Verwender ist
zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt; der Kaufpreis wird der Teillieferung entsprechend anteilig fällig. Der Warenlieferung liegt ein
Rechnungsbeleg bei. Der Rechnungsbetrag ist in einer Summe zu zahlen.Nach Ablauf von 30 Tagen ab ordnungsgemäßem Zugang der Ware nebst Rechnung kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug (§ 286 III BGB); dies
gilt gegenüber einem Verbraucher nur bei entsprechendem Warnhinweis in der jeweiligen Rechnung.
(2) Während des Verzuges ist die Geldschuld gemäß § 288 Abs. I bzw. Abs. II BGB zu verzinsen. Der Verwender behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen.
(3) Der Verwender ist im Fall des Zahlungsverzugs zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(4) Der Kunde haftet während des Zahlungsverzuges für jede Fahrlässigkeit und für den zufälligen Untergang der bei dem Verwender bereit gestellten oder
bereits ausgelieferten Sache (§ 287 BGB). Nimmt der Kunde die ordnungsgemäß ausgelieferte Ware nicht an – ohne im Fall des Verbrauchsgüterkaufs von
einem gesetzlich bestehenden etwaigen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch zu machen – schuldet er im Fall des Annahmeverzugs insbesondere die
entstehenden Mehraufwendungen, beispielsweise die infolge des mehrfachen Zustellversuchs zusätzlich anfallenden Expresskosten oder etwaige
Verwahrkosten, Verwaltungskosten, etc. (§ 304 BGB); Der Verwender hat ab Annahmeverzug einfach fahrlässiges Handeln nicht mehr zu vertreten (§ 300
BGB). Annahmeverzug liegt insbesondere vor, wenn der Kunde zum konkret vereinbarten Leistungszeitpunkt an der angegebenen Lieferadresse persönlich
nicht anzutreffen ist. Sofern der Kunde die Annahme unberechtigt ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten und
insbesondere den entgangenen Geschäftsgewinn als Schadensersatz geltend machen (§ 325 BGB).
(5) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen des Verwenders
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so ist dieser unbeschadet weitergehend gesetzlicher Rechte in diesem Falle berechtigt, für
noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen eine angemessene
Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur an den Verwender direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so steht es dem
Verwender frei, Zahlungen des Kunden auf die jeweils ältesten Forderungen nebst Zinsen und Kosten zu verrechnen, selbst wenn der Kunde ausdrücklich
auf eine bestimmte Forderung bezahlt hat.
(7) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verwender anerkannt wurden. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung eines Anspruchs des
Kunden gegenüber dem Verwender ist nur mit Einwilligung oder Genehmigung des Verwenders rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 5 Lieferzeit, Nichtlieferung, Verzug
(1) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift. Sofern der Kunde Unternehmer ist, geht die Gefahr mit Auslieferung der Sache an
den Spediteur oder einer sonst zur Versendung bestimmten Person über (§ 447 BGB); sofern der Kunde Verbraucher ist, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe der Sache an den Kunde bzw. ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges über (§ 474 II
BGB).
(2) Bestätigte Aufträge und schriftlich bestätigte Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtskräftiger Selbstbelieferung. Lieferfristen
beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und etwaigen erforderlichen
Vorleistungen durch den Kunden. Bei Verkäufen ab Lager sind die Liefertermine und- Fristen eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zum
Liefertermin das Lager verlässt. Sie gelten ferner mit der Meldung und Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des
Verwenders nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Einhaltung der Lieferung- und Leistungsverpflichtungen des Verwenders setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, um den der
Kunde sich mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verwender in Verzug befindet.
(3) Eine Schadensersatzhaftung wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern der Verwender hinsichtlich der mangelnden Verfügbarkeit weder grob
fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat, eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) bleibt unberührt. Dem Verbraucher stehen im
Fall einer Falschlieferung im Sinne des § 434 III BGB die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte uneingeschränkt zu.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die bei dem Verwender oder bei einem seiner Unterlieferanten aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen, wie z. B. Währungs- und Handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen wie beispielsweise Feuer, Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) berechtigen den Verwender, die
Lieferung und/oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des
Vertrages für eine Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
Gerät der Verwender mit der Leistung in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz neben dem Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit dem Verwender nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 6 Versand, Gefahrentragung, Abnahme
(1) Der Verwender bemüht sich, die Ware schnellstmöglich anzuliefern; Lieferfristen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und
ausreichender Selbstbelieferung gemäß § 2 Ziffer (4) vorbehaltlich des Vorrangs einer nachweisbaren Individualvereinbarung gelten im Zweifel nur
schriftlich vereinbarte Liefertermine als verbindlich.
(2) Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt der Versand durch den Verwender oder einen von diesem beauftragten Spediteur auf
Gefahr des Kunden. Die Versandkostentragungspflicht des Kunden richtet sich nach § 3 Ziffer (2). Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels
bleibt dem Verwender vorbehalten. Auf Wunsch des Kunden kann der Verwender auf Kosten des Kunden bei der jeweiligen Spedition eine
Transportversicherung abschließen.
(3) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder sonstigen Transportbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Lagers, der
Verkaufsräume des Verwenders etc. auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Ware durch den Verwender selbst ausgeliefert wird.
(4) Der Verwender darf die Ware schuldbefreiend einer in der Wohnung des Kunden angetroffenen Person oder einem unmittelbaren Nachbarn des Kunden
übergegeben. Diese Personen sind zur Öffnung des Versandpakets nicht berechtigt.
(5) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass der Verwender in Folge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder aus einem sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(6) Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Kunde sofort abrufen. Andernfalls ist der Verwender berechtigt, die Ware auf Kosten
des Kunden zu lagern und als geliefert zu berechnen. Während der Lagerung hat der Verwender nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verwenders. Gleiches gilt für Gegenstände, die im Rahmen von Reparatur- oder
sonstigen Montageverträgen geliefert werden. Die gesetzlichen Eigentumsrechte nach den §§ 946 ff. BGB bleiben hiervon unberührt; der unberechtigte
Erwerber ist gegebenenfalls zur Rückübereignung des eingebauten Bestandteils verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,
die der Verwender gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich erwirbt. Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem
Eigentumsvorbehalt dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei
Dritten in Reparatur gegeben werden; hiervon unberührt bleibt das Recht des Verbrauchers zur Mangelbeseitigung im Fall des Verzugs des Verwenders mit der
gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung. Kommt der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verwender nach
angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden heraus verlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist
unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der
Vorbehaltsware trägt der Kunde.
§ 8 Vom Kunden zu erstattender Wert- und Nutzungsersatz
(1) Sofern der Verbraucher von seinem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung
benutzt hat, hat er den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten.
(2) Für den Untergang oder die Verschlechterung der Ware sowie für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware
und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Berücksichtigt wird eine Werteinbuße nicht nur an dem Produkt selbst, sondern auch an
allen anderen gelieferten und für den Wiederverkauf relevanten Faktoren, insbesondere an der Originalverpackung, Dokumentationen und Zubehörteilen,
sowie ursprünglich versiegelter Software. Die weitergehende Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der
Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Der Kunde hat auch dann Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Der Kunde hat deshalb zwischen Lieferung und Rücksendung der
Ware die Ingebrauchnahme der Sache, sofern sie nicht ausschließlich der Prüfung der Ware dient, zu vermeiden. Der Kunde darf die Ware grundsätzlich
nur in dem Umfang prüfen, in dem das Produkt auch in einer Verkaufsfiliale kostenlos hätte geprüft werden können (z.B. Produkt auspacken und so prüfen,
wie es im Ladengeschäft möglich wäre). Der Kunde darf keinerlei Handlungen an dem Produkt vornehmen, die nur von dem Hersteller oder von dem
Verwender autorisierten Personen vorgenommen werden dürfen. Hierzu gehört insbesondere das Aufbrechen bzw. das Entfernen von angebrachten
Siegeln sowie das Entfernen und Verändern von ggf. vorliegenden Seriennummern.
(4) Dem Kunden obliegt es, vor Rücksendung der Ware einen den Wiederverkauf förderlichen Zustand des Produktes herzustellen, insbesondere erkennbare
Gebrauchsspuren zu beseitigen.
Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheiten gilt § 8 (2)
§ 9 Gewährleistung
(1) Sofern der Kunde Verbraucher ist, gelten – vorbehaltlich der Haftungsvereinbarung nach § 11 – die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 434 ff., 474 ff. BGB).
(2) Ein bei Lieferung bereits fehlerhaftes Produkt (Gewährleistungsfall) wird der Verwender zunächst auf eigene Kosten durch ein gleichwertiges Produkt
ersetzen oder fachgerecht reparieren lassen (§ 439 BGB). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Kunde – vorbehaltlich der
Haftungsbeschränkung nach Vorgabe der verwendeten AGB – die weitergehenden Rechte nach § 437 Nr. 1-3 BGB.
Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
–
–
bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind, sofern diese nicht auf einer mangelhaften
Montageanleitung beruhen,
bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind
(insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung,
Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).
Der Verwender leistet ferner keine Gewähr für einen Fehler, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller autorisierten
Servicepartner entstanden ist.
(3)
Sowohl für den Fall des berechtigten Reparaturersuchens als auch für den Fall des berechtigten Ersatzersuchens ist der Kunde verpflichtet, das
mangelhafte Produkt auf Kosten des Verwenders an diesen zurückzusenden. Vor der Einsendung sollte der Kunde im eigenen Interesse von ihm eingefügte
Gegenstände aus dem Produkt entfernen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, das Produkt auf den Einbau solcher Gegenstände hin zu untersuchen. Für
den Verlust solcher Gegenstände haftet der Verwender nicht, es sei denn, es war bei Rücknahme des Produktes für den Verwender ohne weiteres
erkennbar, dass ein solcher Gegenstand in das Produkt eingefügt worden ist; in diesem Fall informiert der Verwender den Kunden und hält den
Gegenstand zur Abholung bereit.
Sollte sich bei der Produktuntersuchung herausstellen, dass ein Gewährleistungsfall tatsächlich nicht vorliegt, ist der Kunde dem Verwender zur
Aufwandsentschädigung in Höhe eines Pauschalbetrages von 40,00 € verpflichtet; beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder
höheren Aufwands im Einzelfall unbenommen. Gegenüber Verbrauchern bleibt die Beweislastregelung des § 476 BGB unberührt. Sollte tatsächlich ein
Gewährleistungsfall vorliegen, wird der Verwender dem Kunden ggf. verauslagten Versendungskosten umgehend nach Durchführung der Nacherfüllung
erstatten (§ 439 II BGB).
(4) Sendet der Kunde die Ware ein, um ein Austauschprodukt zu bekommen, richtet sich die Rückgewähr des mangelhaften Produktes nach folgender
Maßgabe: Sofern der Kunde die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung in mangelfreiem Zustand benutzen konnte, hat er den Wert der von ihm
gezogenen Nutzungen zu erstatten (§ 439 IV BGB). Je angebrochenen Monat Nutzungszeit wird ein pauschales Nutzungsentgelt in Höhe von 4 % des
Kaufpreises der ersetzten Ware fällig; dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren Nutzungsentschädigung unbenommen.
(5) Der Rücktritt ist nur im Fall eines nicht unerheblichen Mangels möglich (§ 323 V BGB); Schadensersatzansprüche bestehen – auch für Verbraucher – nur
nach Maßgabe des § 13 (§ 475 III BGB).
(6) Darüber hinaus können für innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelieferte Produkte auch Ansprüche gegen den Hersteller im Rahmen einer von
diesem eingeräumten (vertraglichen) Garantiezusage bestehen, die sich nach den entsprechenden Garantiebedingungen richten.
(7) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verwender die Vertragsverletzung
arglistig verursacht hat.(8) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(9) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung ist der Verwender lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies
auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verwender nicht. Herstellerangaben bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Mängelrüge
(1) Der Kunde hat die Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Qualität und Menge hin zu untersuchen. Die Rechte des Verbrauchers aus den §§ 434 ff. BGB
werden bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit nicht eingeschränkt; aus der Obliegenheitsverletzung kann im Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des
Verbrauchers nach § 254 BGB erwachsen. Der Unternehmer hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Anlieferung der Ware und versteckte Mängel
unverzüglich nach Entdeckung oder objektiver Entdeckungsmöglichkeit zu rügen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt unberührt.
(2) Sofern der Kunde Unternehmer ist, besteht nach entsprechender Absprache die Möglichkeit der Direktauslieferung der Ware an dessen Kunden. Sofern
diese Kunden Verbraucher sind, stellen sie sich im Vertragsverhältnis zwischen dem Verwender und dem Unternehmer gleichfalls als empfangsberechtigte
Vertreter des Unternehmers dar; insbesondere trifft Sie an Stelle des Unternehmers die Rügeobliegenheit Ziffer 1 Satz 3; die Rechte des Verbrauchers
gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 11 Haftung
(1) Der Verwender haftet für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen, sowie für einfach fahrlässig bewirkte Körperschäden. Sofern der
Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verwender nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen
Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden haftet der Verwender nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) oder
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Unabhängig von einem Verschulden des Verwenders bleibt eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme
einer Garantie oder Zusicherung unberührt. Die Herstellergarantie ist eine Garantie des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch den
Verwender dar.
(4) Der Verwender ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
§ 12 Weiterverkauf und Rücknahme von Waren
(1) Abgesehen von ggf. bei Verbrauchern bestehendes, gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Kunden kein Recht auf Umtausch zu, es sei denn, der
Verwender stimmt der Rücksendung ausdrücklich schriftlich zu. Die in diesem Fall vom Verwender genehmigten Rücksendungen werden zum Einkaufspreis
abzüglich eines Abzuges bis zu 50 % gutgeschrieben. Alle Rück-sendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
(2) Besteht zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen. Der Verbraucher hat Wertersatz
für den Wertverlust der Waren zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit,
der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Verwender den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
§ 13 Verjährung
(1) Die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Verbrauchern endet bei neuen Sachen zwei Jahre ab Gefahrenübergang und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr ab
Gefahrenübergang. Ist der Kunde Unternehmer besteht auch für neue Sache eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Gefahrenübergang.
(2) Sofern der Kunde Verbraucher ist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Erhalt der Ware, bei Unternehmern mit Warenbereitstellung bzw. Übergabe an die
Spedition zu laufen. Durch eine gegebenenfalls vom Hersteller eingeräumte Garantie wird die Verjährungsfrist nach § 12.1 nicht verlängert.
(3) Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen den Verwender – ausgenommen die Rechte des Verbrauchers gemäß Ziffer (2) und (3) – verjähren spätestens 12
Monate nach Gefahrenübergang bzw. nach Entstehung des Anspruches, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln des Verwenders vor.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verwenders. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
(4) Sofern der Kunde Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von dessen AGB widersprochen; im Fall eines Dissens in einzelnen Teilen gilt der gesamte
Vertrag als nicht geschlossen (§ 139 BGB).
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelungen möglichst nahe kommt.
Hamburg im Dezember 2018